Danach kann ein nicht beanspruchtes Grenzanbau- oder Näherbaurecht die mit dem privaten Recht verbundene "stillschweigende" Rückweichpflicht als öffentlich-rechtliche Folge des einzuhaltenden Gebäudeabstands nicht aktualisieren. Dem belasteten Grundstück wird durch ein Grenzanbau- oder Näherbaurecht nicht die Pflicht zur "vorauseilenden" Wahrung eines virtuellen Gebäudeabstands auferlegt, bevor der Berechtigte gestützt auf das vereinbarte Recht näher baut. Anders wäre es nur, wenn sich die "Rückweichpflicht" des belasteten Grundstückeigentümers ausdrücklich aus der Dienstbarkeit selber ergibt.19 Das ist hier aber nicht der Fall.20