i) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die von der Gemeinde angesprochene "Rückweichpflicht" zulasten der Bauparzelle wohl auch zivilrechtlich nicht durchsetzen liesse, wie aus einem Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015 Ziff. 10 (ZK 15 239) folgt.18 Danach kann ein nicht beanspruchtes Grenzanbau- oder Näherbaurecht die mit dem privaten Recht verbundene "stillschweigende" Rückweichpflicht als öffentlich-rechtliche Folge des einzuhaltenden Gebäudeabstands nicht aktualisieren.