Die vorgeschriebenen Grenzabstände und der sich daraus ergebende Gebäudeabstand sind, wie ausgeführt, eingehalten; es wird kein Näherbaurecht beansprucht und auch der Eigentümer der benachbarten Parzelle D.________ hat weder beim Neubau des Gebäudes E.________ noch bei dessen Erweiterung ein Näherbaurecht beansprucht. Die Voraussetzungen einer (vorfrageweisen) Prüfung privatrechtlicher Verhältnisse im Baubewilligungs- oder Baubeschwerdeverfahren sind somit nicht gegeben, so dass Inhalt und Wirkung des fraglichen Näherbaurechts der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von vornherein nicht entgegensteht.