Nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 GBR setzt sich der Gebäudeabstand aus den beidseitig vorgeschriebenen Grenzabständen zusammen. Vorgeschrieben im Sinn von Art. 25 Abs. 1 GBR heisst wie in der Erwägung 3b ausgeführt nicht "gesetzlich", sondern bedeutet eben der von der Baubewilligungsbehörde vorgeschriebene Grenzabstand. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Baubewilligungsbehörde beim Gebäude E.________ auf der Südseite einen kleinen Grenzabstand vorschrieb. Der Gebäudeabstand zwischen dem geplanten und dem bestehenden Gebäude E.________ beträgt somit 8 m. Dieser ist, wie dem Situationsplan im Massstab 1:500 vom 27. März 2013 mit Eingangsstempel vom 19. April 2016 der