___ in zwei ordentlichen Baubewilligungsverfahren teils gestützt auf ein Ausnahmegesuch und teils auf Anordnung der Gemeinde auf der Westseite festlegt wurde. Für die anderen Seiten des Gebäudes E.________, d.h. süd-, nord- und ostseitig, gilt demzufolge ein kleiner Grenzabstand. Dass die früheren Baubewilligungen formell widerrufen worden sind, wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Anordnung des Grenzabstands durch die Baubewilligungsbehörden in den früheren Bewilligungen nach wie vor rechtlich bindend; sie kann nicht im Nachhinein zulasten der Beschwerdeführenden umgedeutet werden. Nach dem Wortlaut von Art.