g) Als Ergebnis steht fest, dass die früheren Baubewilligungsbehörden den grossen Grenzabstand beim Gebäude E.________ zwei Mal auf der Westseite festlegten. Das anerkannte der Eigentümer der Parzelle D.________. Sein Näherbaurecht nahm er nicht in Anspruch. An dieser Sachlage ändert der Einwand der Vorinstanz, die Festlegung des grossen Grenzabstands sei materiell fasch gewesen, nichts. Entscheidend ist, dass der grosse Grenzabstand beim Wohnhaus E.________ in zwei ordentlichen Baubewilligungsverfahren teils gestützt auf ein Ausnahmegesuch und teils auf Anordnung der Gemeinde auf der Westseite festlegt wurde.