Das wird mit der Ausführung im Protokoll untermauert, dass der Anbau bis zur Strasse auf der Westseite einen Grenzabstand von 10 m einhalten muss. Angemerkt wurde im Protokoll auch, es gelte dort der Grundsatz, dass der Strassenabstand den Grenzabstand breche.13 Hinzu kommt, dass der Erweiterungsbau gegenüber der Parzelle Nr. F.________ exakt den kleinen Grenzabstand von 4 m einhält.14 Unter diesen Voraussetzungen sahen der Gemeinderat und die Baukommission die Grenzabstände als gewahrt und erteilten die Baubewilligung für den Erweiterungsbau.