f) Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, für alle Beteiligten sei bei der Erweiterung im Jahr 2010 offensichtlich gewesen, dass der bisher im Westen liegende grosse Grenzabstand durch den Erweiterungsbau neu auf der Südseite zu liegen komme. Diese Schlussfolgerung ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht haltbar: Es ist wie erwähnt aktenkundig, dass bei der Erweiterung des Gebäudes E.________ der grosse Grenzabstand von der Behörde wiederum auf der schmäleren Westseite und nicht auf der besonnten Längsseite festgelegt wurde. Das wird mit der Ausführung im Protokoll untermauert, dass der Anbau bis zur Strasse auf der Westseite einen Grenzabstand von 10 m einhalten muss.