d) Das Gebäude E.________ wurde in den 90-er Jahren auf der Parzelle D.________ gebaut. Es ist aktenkundig, dass damals der grosse Grenzabstand mit einer Auflage in der Baubewilligung vom 16. Februar 1990 auf der Westseite angeordnet wurde.8 Aus den Akten geht zudem hervor, dass diese Festlegung des grossen Grenzabstands gestützt auf ein Ausnahmegesuch des Eigentümers der Parzelle D.________ erfolgte9 und die Gemeinde die Anordnung des grossen Grenzabstandes auf der besonnten Schmalseite ausdrücklich bei der Baubewilligungsbehörde beantragte.10 Das im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragene Näherbaurecht zugunsten der Parzelle D.________ war dagegen kein Thema.