die im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sei. In der Eingabe vom 21. April 2017 verweisen sie zur Frage des Näherbaurechts dennoch auf ein Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern (ZK 15/239 vom 2. Juli 2015). Daraus leiten sie ab, weil der Nachbar sein Grenzbaurecht nie ausgeübt habe, komme dies einem Verzicht auf den Grenzbau gleich.