Sie ist auch der Meinung, ein Neubau auf der Bauparzelle Nr. F.________ müsse gegenüber der Nachbarparzelle D.________ gestützt auf ein dingliches Näherbaurecht einen Grenzabstand von 10 m einhalten. Dies sei die Rechtsfolge, wenn ein Grundeigentümer seinem Nachbarn – wie hier – nur einseitig ein dingliches Näherbaurecht einräume. Der nicht begünstigte Nachbar müsse in diesem Fall bei einem späteren Neubau selber weiter von der gemeinsamen Grenze zurückweichen, um den vorgeschriebenen Gebäudeabstand wahren zu können.