c) Die Gemeinde hielt im angefochtenen Entscheid fest, das bestehende Gebäude E.________ weise Richtung Süden, gegenüber der Bauparzelle Nr. F.________, eine besonnte Längsseite auf. Nach Art. 19 Abs. 2 GBR sei auf dieser Seite ein grosser Grenzabstand von 10 m einzuhalten. Daraus folgerte sie, zusammen mit dem kleinen Grenzabstand von 4 m, den das projektierte Einfamilienhaus auf der Nordseite einhalten müsse, ergebe dies einen Gebäudeabstand von 14 m. Da der Gebäudeabstand effektiv nur 8 m statt der vorgeschriebenen 14 m betrage, könne das projektierte Einfamilienhaus nicht bewilligt werden. Sie ist auch der Meinung, ein Neubau auf der Bauparzelle Nr. F._____