Bei Bauten, die gestützt auf eine Ausnahmebewilligung oder sogar widerrechtlich zu nahe an die Grenze gestellt worden sind, darf die Unterschreitung des Abstands nicht zulasten der Nachbarin oder des Nachbarn gehen.6 Anders liegen die Dinge, wenn der Näherbau und der Grenzanbau mit Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn erfolgte. In diesem Fall müssen Nachbarn, die ein Näherbaurecht erteilen, in Kauf nehmen, dass sie später den öffentlich-rechtlich geltenden Gebäudeabstand einhalten müssen, d.h., entsprechend dem Näherbau weiter von der gemeinsamen Grenze zurückweichen müssen.7