wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. "Vorgeschrieben" bedeutet nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht gezwungenermassen die gesetzlichen Grenzabstände, sondern die Grenzabstände, die von der Baubewilligungsbehörde vorgeschrieben worden sind, z.B. durch eine Ausnahmebewilligung.5 Bei Bauten, die gestützt auf eine Ausnahmebewilligung oder sogar widerrechtlich zu nahe an die Grenze gestellt worden sind, darf die Unterschreitung des Abstands nicht zulasten der Nachbarin oder des Nachbarn gehen.6