Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Uneins sind sich die Gemeinde und die Beschwerdeführenden jedoch darüber, ob zwischen dem geplanten Einfamilienhaus auf der Bauparzelle Nr. F.________ und dem bestehenden Wohnhaus E.________ auf der nördlichen Nachbarparzelle ein Gebäudeabstand von 14 m oder von 8 m einzuhalten ist. b) Nach Art. 19 GBR4 sind bei der Erstellung von Bauten gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 41 GBR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände einzuhalten. Diese betragen in der Zone WZ für den kleinen Grenzabstand 4 m und für den grossen Grenzabstand 10 m. Gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR muss der Abstand zweier Gebäude