a) Die Beschwerdeführenden beabsichtigen, das bestehende Wohnhaus G.________ auf der Parzelle Nr. F.________ abzubrechen und das neue Einfamilienhaus mit Garage näher an die Grenze zur benachbarten Parzelle D.________ zu bauen. Aus dem Situationsplan geht hervor, dass das projektierte Einfamilienhaus in einem Abstand von 4 m zur benachbarten Parzelle D.________ gebaut werden soll. Dem Situationsplan ist ausserdem zu entnehmen, dass die kürzeste Distanz des bestehenden Wohnhauses E.________ zur Grenze der Bauparzelle Nr. F.________ ebenfalls 4 m beträgt. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.