Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Vorinstanz, dem ein generelles Baugesuch zugrunde liegt. Nach Art. 32d Abs. 1 BauG kann bei grösseren Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage ein Gesuch um die Erteilung einer generellen Baubewilligung gestellt werden.3 Letzteres ist hier der Fall. Thema des generellen Baugesuchs ist einzig die Frage, ob das geplante Einfamilienhaus den Gebäudeabstand zum bestehenden Wohnhaus E.________ auf der nördlichen Nachbarparzelle D.________ einhält. Angefochten ist zudem der Kostenentscheid der Vorinstanz. Das Beschwerdeverfahren ist auf diese zwei Fragen beschränkt. 3. Grenz- und Gebäudeabstand