betreffend die Erweiterung des Wohnhauses E.________ sei falsch gewesen. Es sei der grosse Grenzabstand auf der falschen Schmalseite angenommen worden. Auch habe die Baubewilligung des Regierungsstatthalters Konolfingen vom 16. Februar 1990 wahrscheinlich auf einer falschen materiellen Grundlage beruht. Ein dritter falscher Bauentscheid sei nicht zu verantworten. Der vormalige Einsprecher und Eigentümer der Nachbarparzelle D.________ sowie die anderen Einsprecher beteiligten sich am Beschwerdeverfahren nicht.