2. In der Folge publizierte die Gemeinde das generelle Baugesuch im Anzeiger Konolfingen. Dagegen erhob unter anderen der Eigentümer der Nachbarparzelle D.________ Einsprache. Er verlangte, das Bauvorhaben müsse gegenüber seinem Wohnhaus E.________ einen Grenzabstand von 14 m einhalten. Er berief sich dabei auf ein im Grundbuch zugunsten seines Grundstücks eingetragenes Näherbaurecht. Die Beschwerdeführenden beschränkten in der Folge das Baugesuchsverfahren auf die Frage des einzuhaltenden Gebäudeabstands gegenüber dem nördlich liegenden Wohnhaus E.________. Mit Entscheid vom 25. Januar 2017 erteilte die Vorinstanz den Bauabschlag.