Nachdem die Beschwerdeführenden an ihrem Baugesuch fest hielten, erteilte die Vorinstanz ohne vorgängige Publikation und ohne Einholen von Amtsund Fachberichten mit Entscheid vom 19. März 2015 den Bauabschlag. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an (vgl. RA Nr. 110/2015/53). Wegen der fehlenden Publikation hiess die BVE die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 2015 gut, hob den Bauabschlag auf und wies die Sache zurück an die Gemeinde zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens.