generelles Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses. Die Parzelle liegt in der Wohnzone WZ. Die Vorinstanz stufte das geplante Projekt wegen Unterschreitung des Gebäudeabstands zum Wohnhaus E.________ auf der Parzelle D.________ als nicht bewilligungsfähig ein. Sie stellte den Beschwerdeführenden den Bauabschlag ohne Publikation in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführenden an ihrem Baugesuch fest hielten, erteilte die Vorinstanz ohne vorgängige Publikation und ohne Einholen von Amtsund Fachberichten mit Entscheid vom 19. März 2015 den Bauabschlag.