2. Der Beschwerdeführerin und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten werden Verfahrenskosten von je Fr. 300.-- auferlegt. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2017/25 12 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung