Die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 24. Januar 2017 der Gemeinde Wichtrach werden aufgehoben. Die Sache wird diesbezüglich zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Wichtrach bestätigt.