Im Ergebnis sind der Beschwerdeführerin und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten je Fr. 300.-- Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die von Amtes am Verfahren Beteiligten haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. Den Restbetrag von Fr. 200.-- trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.