Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV33). Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten sind insoweit mit ihren Anträgen durchgedrungen, als die Gemeinde den Sicherheitsaspekt bei der Anordnung der Wiederherstellungsmassnahme zu wenig berücksichtigt hat. Hingegen unterliegen sie in der Hauptsache (Bauabschlag und grundsätzliche Wiederherstellungspflicht). Im Ergebnis sind der Beschwerdeführerin und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten je Fr. 300.-- Verfahrenskosten aufzuerlegen.