Indem die Gemeinde einzig die Entfernung des Schutzgeländers anordnet, schafft sie jedoch einen gefährlichen und baurechtswidrigen Zustand. Denn die Pflanzentröge alleine bieten keine genügende Absturzsicherung (vgl. Erwägung 2). Die Entfernung bzw. Reduktion der Höhe des Schutzgeländers hat zusammen mit weiteren Massnahmen im Sinne der vorangehenden Erwägung zu erfolgen. Die von der Gemeinde verfügte Wiederherstellung ist daher nicht geeignet zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes. Das Verfahren wird deshalb an die Gemeinde zurückgewiesen, damit sie die Wiederherstellungsmassnahme unter Einbezug der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten präzisiert. 4. Kosten