e) Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes besteht an der Einhaltung der Gebäudehöhe als zentrales baupolizeiliches Mass. Weder die Beschwerdeführerin noch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten gelten als gutgläubig im baurechtlichen Sinn. Dementsprechend kann ihren privaten Interessen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nur wenig Gewicht beigemessen werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen somit die privaten Interessen. Die Gemeinde hat deshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes grundsätzlich zu Recht angeordnet.