N. 9b Bst. a, mit Hinweisen 31 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 24. Januar 2017 S. 5 und Vorakten Gemeinde, Ordner 1, Dokument 10, S. 2 RA Nr. 110/2017/25 10 und können sich nicht auf ihren gutgläubigen Erwerb berufen.32 Auch sie gelten daher nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn.