d) Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt, z.B. aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft. Im Übrigen wird aber vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.30 Die Beschwerdeführerin durfte vorliegend nicht annehmen, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Gemäss den Angaben der Gemeinde hat sie der Bauverwalter sogar auf die vermutete Überschreitung der Gebäudehöhe und die Bewilligungspflicht eines zusätzlichen Geländers auf den Pflanzentrögen hingewiesen.31