b) Für das Schutzgeländer aus Glas-/Metall liegt keine Bewilligung vor. Diese kann auch nachträglich nicht erteilt werden (vgl. E. 2). Das Geländer ist somit formell und materiell rechtswidrig. 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-32d N. 15 22 Vorakten Gemeinde, Ordner 2, Dokument 60 mit Verweis auf das Beispiel 6. Bei der aktuellen Ausgabe der bfu-Norm handelt es sich um Beispiel 8. 23 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 24 BGer 1C_157/2011 vom 21.07.2011 E. 5.1