Deshalb bestehen keine besonderen Verhältnisse, welche die Gewährung einer Ausnahme erlauben würden. Dies gilt unabhängig von der optischen Wirkung und der fehlenden Opposition von Nachbarn oder wirtschaftlichen Interessen. Die Gemeinde hat die Ausnahmebewilligung daher zu Recht verweigert und dem Bauvorhaben den Bauabschlag erteilt. g) Es ist vorliegend unklar, ob die Gemeinde die Projektänderung gemäss den Plänen vom 20. Juni 2014 tatsächlich bewilligt hat. Projektänderungen setzen ein schriftliches Gesuch voraus und deren Bewilligung ist schriftlich auszustellen; sie kann weder mündlich 19 Vgl. Foto zur Stellungnahme der Gemeinde vom 23. März 2017