Der Wunsch der Beschwerdeführerin und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten nach einer Lösung, welche zusätzlich Schutz vor Wind, Verschmutzung und dem Herunterfallen von Gegenständen bietet, vermag keine besonderen Umstände zu begründen. Auch die Pflanzenpflege kann aufgrund der Breite des Pflanzentroges von rund 60-70 cm ohne weiteres von der Terrasse aus vorgenommen werden, und zwar selbst dann, wenn zusätzlich ein Handlauf auf einer Höhe von einem Meter angebracht werden sollte.20 Deshalb bestehen keine besonderen Verhältnisse, welche die Gewährung einer Ausnahme erlauben würden.