Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudehöhe besteht nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen. Solche könnten allenfalls bejaht werden, wenn die Absturzsicherung nicht anders gewährleistet werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend den Empfehlungen der bfu könnten die Pflanzentröge so ausgestaltet werden, dass sie bis zu einer Höhe von 75 cm nur Öffnungen mit einem Durchmesser unter 12 cm aufweisen. In Frage käme eine Erhöhung der Pflanzentröge auf 75 cm oder ein Staketengeländer mit Öffnungen von weniger als 12 cm Durchmesser bis zu einer Höhe von 75 cm.