werden, damit sie nicht als Aufstiegshilfe benutzt werden können.17 f) Gemäss den fotographisch festgehaltenen Messungen der Gemeinde und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten weisen die Pflanzentröge am Rand der Terrasse eine Höhe von ca. 70 cm auf.18 Da die Pflanzentröge vorliegend eine Höhe von unter 75 cm aufweisen, dienen sie nicht der Absturzsicherung. Die Absturzsicherung soll vorliegend einzig durch eine zusätzliche – auf der Aussenseite der Pflanzentröge stehende – Glaswand von einem Meter Höhe sichergestellt werden. Die Pflanzentröge bieten insbesondere Sicht- und das Geländer Windschutz. Einen Anspruch auf Erteilung einer 12 BVR 2001 S. 200 E. 4.4.1