Der Schutz für Kinder gemäss Gefährdungsbild 1 gilt als gewährleistet, wenn das Schutzelement ab der begehbaren Fläche bis zu einer Höhe von 75 cm nur Öffnungen mit einem Durchmesser unter 12 cm aufweist. Als "begehbar" oder "besteigbar" gilt eine Fläche dann, wenn man auf ihr vergleichsweise gut, ohne besondere akrobatische Anstrengungen und ohne Zuhilfenahme der Hände stehen kann und sie weniger als 65 cm über der massgebenden Fläche liegt.15 Damit Pflanzentröge, die auf Terrassen als Absturzsicherung dienen, das Schutzziel für Kinder erreichen, empfiehlt die bfu eine Troghöhe von 75 cm.