57 Abs. 2 BauV). Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen sind, soweit Absturzgefahr für Personen besteht, mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen (Art. 58 Abs. 1 BauV). Als "begehbare Fläche" müssen Flächen gesichert werden, welche bei bestimmungsgemässem Benützen einer Baute und Anlage durch eine unbestimmte Anzahl von Personen begangen werden. Zudem gelten solche Flächen als "begehbar" und 10 Vorakten Gemeinde, Ordner 1, Dokument 5 11 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/25 6