Die Gemeinde wies das Ausnahmegesuch ab mit der Begründung, das Schutzgeländer sei nicht notwendig. Sollten die Pflanztröge als Absturzsicherung nicht genügen, könnte die Erhöhung auf die vorgeschriebene Höhe mit einem zusätzlichen Handlauf erfolgen. In ihrer Stellungnahme weist sie darauf hin, dass in den Projektänderungsplänen für die Verglasungen der Balkone auch die Erhöhung der bislang ungenügenden Absturzsicherung der Terrasse ersichtlich sei, jedoch mit einer gemessenen Höhe von 90 cm bei einer Brüstungstiefe von mindestens 20 cm.