Das im Kaufvertrag von der Beschwerdeführerin versprochene Geländer an der Aussenseite biete zudem den notwendigen Windschutz, verhindere ein Verschmutzen der Fassade und der darunter liegenden Balkone, Wintergarten und Garten sowie das Herunterfallen von Ästen oder Werkzeugen. Die Gemeinde habe die Pflanzentröge bewilligt und die Sicherheitsproblematik bedenken müssen.