Ausnahmegesuchs.10 Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten bringen insbesondere vor, die Pflanzentröge mit einer Höhe von 60-70 cm würden keine genügende Absturzsicherung darstellen und eine auf die zulässige Gebäudehöhe reduzierte Glasbrüstung von 60 cm ebenfalls nicht. Bei einem Geländer auf der Innenseite wäre die Pflege der Pflanzen nicht mehr möglich. Das im Kaufvertrag von der Beschwerdeführerin versprochene Geländer an der Aussenseite biete zudem den notwendigen Windschutz, verhindere ein Verschmutzen der Fassade und der darunter liegenden Balkone, Wintergarten und Garten sowie das Herunterfallen von Ästen oder Werkzeugen.