c) Die Beschwerdeführerin begründet das Ausnahmegesuch insbesondere damit, dass für einen genügenden Schutz ein Schutzgeländer aus Glas/Metall habe auf die Brüstung gestellt werden müssen. Die äusserliche Wirkung der Höhe dieses Gebäudeteils werde durch die filigrane Art des Glasgeländers unwesentlich beeinflusst. Im Weiteren ergebe sich auch kein Schattenwurf durch das Glasgeländer. Später führte sie zudem aus, das Schutzgeländer habe keinen wirtschaftlichen Vorteil oder Mehrwert für den Bauherrn. Zudem habe es keine Einsprachen oder Einwände gegeben nach der Publikation des 8 Vorakten Gemeinde, Ordner 1, Dokumente 2 und 15 f.