a) Gemäss Art. 13 des Gemeindebaureglements der Gemeinde Wichtrach vom August 2010 (GBR) beträgt die maximale Gebäudehöhe in der Wohn- und Arbeitszone WA2 7 m. Die Gebäudehöhe wird in jeder Fassadenmitte gemessen und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung (Anhang I, Art. 6 Abs. 1 GBR). Es ist unbestritten, dass die Glaswand mit Metallverstrebungen, welche auf der Aussenseite der Pflanzentröge steht, die zulässige Gebäudehöhe überschreitet. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten gehen davon aus, dass die Glasbrüstung lediglich