Angefochten ist der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Wichtrach vom 24. Januar 2017. Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG7). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Bewilligungsfähigkeit