Die Parzelle liegt in der Wohn- und Arbeitszone WA2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag (Ziff. 1) und ordnete die Entfernung des Schutzgeländers aus Glas/Metall an (Ziff. 2). Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme (Ziff. 3) und eine Busse bei Nichtbefolgung an (Ziff. 4). 2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung. 1 Vorakten Gemeinde, Ordner 2, Dokument 47 2 Vorakten Gemeinde, Ordner 2, Dokumente 108 f.