Im Protokoll der Rohabnahme vom 27. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die SIA-Norm 358:2010 respektive die bfu-Normen bezüglich Geländer und Brüstungen einzuhalten seien.3 In den Projektänderungsplänen vom 20. Juni 2014, die offenbar die mangelhaften Geländer bzw. nicht bewilligte Verglasungen der Balkone der Wohnungen im Obergeschoss betreffen, sind ebenfalls Pflanzentröge mit einem Metallgeländer geringer Höhe auf der Innenseite eingezeichnet.4 Die Beschwerdeführerin stellte auf die Aussenseite der Pflanzentröge eine ein Meter hohe Glaswand, welche mit Metallverstrebungen befestigt ist.