für vier Fahrzeuge.1 Auf einem Hausteil mit Flachdach in der nordöstlichen Ecke des Mehrfamilienhauses erstellte die Beschwerdeführerin eine Terrasse, welche zur Wohnung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Dachgeschoss gehört. Gemäss den ursprünglich bewilligten Plänen sind an der Aussenseite der Terrasse Pflanzentröge eingezeichnet, kombiniert mit einem Metallgeländer geringer Höhe auf der Innenseite der Pflanzentröge.2 Im Protokoll der Rohabnahme vom 27. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die SIA-Norm 358:2010 respektive die bfu-Normen bezüglich Geländer und Brüstungen einzuhalten seien.3