Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 105.60 und der Mehrwertsteuer von Fr. 368.45 werden die Parteikosten deshalb auf Fr. 4'974.05 festgesetzt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden deshalb einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'243.50 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.