Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG35). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da neben der Durchführung eines Schriftenwechsels nur die Vor-instanz im Zusammenhang mit den Gebühren eine Frage des Rechtsamts zu beantworten hatte. Angesichts des Umfangs des nachträglichen Baugesuchs und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.00 als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 105.60 und der Mehrwertsteuer von Fr. 368.45 werden die Parteikosten deshalb auf Fr. 4'974.05 festgesetzt.