d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es als gerechtfertigt, die Parteikosten entsprechend den Verfahrenskosten zu verlegen. Das Regierungsstatthalteramt, welches die Bewilligungsfähigkeit des nachträglichen Baugesuchs hinsichtlich der Lauben und der Terrasse Süd ungenügend überprüft hat, hat den Beschwerdeführenden einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen.