(Lauben und Terrasse Süd). Hinsichtlich der weiteren, umstrittenen Gegenstände (Schopf, Autounterstand), dem Antrag auf Reduktion der Baubewilligungsgebühr sowie ihren Eventualbegehren zu den Wiederherstellungsanordnungen unterliegen die Beschwerdeführenden dagegen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'350.00, aufzuerlegen. Die Gemeinde Rüegsau ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 450.00 trägt daher der Kanton.