Die Vorinstanz hat damit mit ihrer Beweiswürdigung und dem Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Auch die BVE erachtet die Durchführung eines Augenscheins als nicht notwendig. Auf dieses, von den Beschwerdeführenden beantragte Beweismittel konnte verzichtet werden, da die massgeblichen Sachverhaltselemente anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Pläne genügend überprüft bzw. festgestellt werden konnten. c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren